Anhang 4
des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:
- „3a. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:
- - 381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)
- Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.
- Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
- Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.“
- 2. Nach Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) werden folgende
- neue Nummern eingefügt:
- „10. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):
- - 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
- 11. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) 1)
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- 1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung
- siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
- 3. In Anlage 1 werden für Österreich folgende Gesellschaften
- eingefügt:
- „Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz
- Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz
- Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsleitungsnetz
- 4. In Anlage 1 wird für Finnland die Gesellschaft „Imatran Voima
- Oy“ durch die Gesellschaft „Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy“ ersetzt.
- 5. In Anlage 1 wird für Schweden die Gesellschaft „Statens
- Vattenfallsverk“ durch die Gesellschaft „Affärsverket svenska kraftnät“ ersetzt.
- 6. In Anlage 2 wird für Schweden die Gesellschaft „Swedegas AB“
- durch die Gesellschaft „Vattenfall Naturgas AB“ ersetzt.
- 7. Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
- Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG
- der Kommission hinzuzufügen sind:
Tabelle 1
zu Anhang A
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
- (Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tabelle 2
zu Anhang B
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
- (Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tabelle 3
zu Anhang C
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
- (Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007565
Dokumentnummer
NOR12083459
alte Dokumentnummer
N5199440605J
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