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Artikel 7 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 7

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Republik Uganda entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

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