Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Es bleibt während eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.
Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.
Bei Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragschließenden Parteien werden alle laufenden Projekte bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.
ZU URKUND DESSEN, haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Kampala, am 3. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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