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Artikel 2 EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„‚EFTA-Staaten‘: die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,“

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079950

alte Dokumentnummer

N5199318950L

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