Artikel 1
(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.
(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
- – beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und
- – die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.
(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10007382
Dokumentnummer
NOR12079949
alte Dokumentnummer
N5199318949L
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