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Artikel 12 EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

  1. werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1 die Worte „Liechtenstein und die Schweiz dürfen“ durch die Worte „Liechtenstein darf“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ und die Worte „ihrer Agrarpolitik“ durch die Worte „seiner Agrarpolitik“ ersetzt;
  2. werden in Anlage 3 die Worte „-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.“ gestrichen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079960

alte Dokumentnummer

N5199318960L

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