Artikel 12
In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
- – werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1 die Worte „Liechtenstein und die Schweiz dürfen“ durch die Worte „Liechtenstein darf“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ und die Worte „ihrer Agrarpolitik“ durch die Worte „seiner Agrarpolitik“ ersetzt;
- – werden in Anlage 3 die Worte „-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.“ gestrichen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10007382
Dokumentnummer
NOR12079960
alte Dokumentnummer
N5199318960L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)