Anlage 3
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
1. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens respektieren uneingeschränkt den Ausgang des Referendums in der Schweiz vom 6. Dezember 1992, bedauern jedoch, daß infolge der Nichtteilnahme der Schweiz der EWR nicht zwischen den ursprünglich vorgesehenen Vertragsparteien verwirklicht werden konnte.
2. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben zur Kenntnis genommen, daß sich die Regierung der Schweiz die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am EWR offengehalten hat. Sie würden die Teilnahme der Schweiz am EWR begrüßen und wären bereit, Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Schweiz einen Antrag gemäß Artikel 128 des EWR-Abkommens, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, einreicht.
3. Eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR sollte auf den Ergebnissen beruhen, die in dem ursprünglichen EWR-Abkommen sowie in gleichzeitig ausgehandelten bilateralen Abkommen niedergelegt sind sowie auf etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10007382
Dokumentnummer
NOR12079972
alte Dokumentnummer
N5199318972L
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