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Artikel 7 EWR-Abkommen – Protokoll 32

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Artikel 7

Kontrolle

(1) Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Bereichen.

(2) Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an Aktivitäten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.

Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007363

Dokumentnummer

NOR12079910

alte Dokumentnummer

N5199318887L

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