Artikel 91
(1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.
(2) Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079624
alte Dokumentnummer
N5199318570L
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