Artikel 90
(1) Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.
Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.
(2) Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079623
alte Dokumentnummer
N5199318569L
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