Artikel 80
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:
- - Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
- - Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
- - Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
- - gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- - soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
- - Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079613
alte Dokumentnummer
N5199318559L
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