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Artikel 80 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 80

Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:

  1. - Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
  2. - Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
  3. - Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
  4. - gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
  5. - soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
  6. - Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079613

alte Dokumentnummer

N5199318559L

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