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Artikel 73 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL 3

UMWELT

Artikel 73

(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,

  1. a) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;
  2. b) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
  3. c) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079606

alte Dokumentnummer

N5199318552L

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