KAPITEL 3
UMWELT
Artikel 73
(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,
- a) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;
- b) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
- c) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079606
alte Dokumentnummer
N5199318552L
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