Artikel 48
(1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079581
alte Dokumentnummer
N5199318527L
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