Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG - Österreich wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG - Österreich wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
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