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Art. 2 § 15 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 15.

(1) Personenbezogene Daten, die

  1. 1. für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder
  2. 2. für die Anordnung eines Preisstopps oder
  3. 3. für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1

(2) Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:

  1. 1. die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
  3. 3. die Mitglieder der Preiskommission,
  4. 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und
  5. 5. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an

  1. 1. die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
  3. 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
  4. 4. den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273308

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