Art. 2 § 15 PreisG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 15.

(1) Personenbezogene Daten, die

  1. 1. für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder
  2. 2. für die Anordnung eines Preisstopps oder
  3. 3. für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:

  1. 1. die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
  3. 3. die Mitglieder der Preiskommission,
  4. 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und
  5. 5. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an

  1. 1. die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
  3. 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
  4. 4. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078379

alte Dokumentnummer

N5199219589J

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