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Art. 2 § 13 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Verschwiegenheitspflicht

§ 13.

Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273306

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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