Verschwiegenheitspflicht
§ 13.
Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR12078377
alte Dokumentnummer
N5199219587J
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