Artikel II
Geltungsbereich
§ 1.
Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR40273297
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