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EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.3/91)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1991

§ 0

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.3/91)

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.3/91)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1992

Inkrafttretensdatum

01.12.1991

Langtitel

BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH zur Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

StF: BGBl. Nr. 604/1992

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Besonders Maismehl, sogenanntes „Masa"-Mehl, wird weder in der Gemeinschaft noch in den EFTA-Ländern hergestellt; dies rechtfertigt eine zunächst auf zwei Jahre begrenzte Anpassung der in Protokoll Nr. 3 für Waren der HS-Position 1905 festgelegten Ursprungsregeln:

BESCHLIESST:

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