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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 612/1991

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 612/1991 (NR: GP XVII RV 869 AB 1022 S. 110 . BR: AB 3704 S. 518 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Oktober 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK TÜRKEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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