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Artikel 11 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.

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