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Artikel 9 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1989

Artikel 9

Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der hilfeleistenden Partei, den Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077082

alte Dokumentnummer

N5199012519J

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