Artikel 16
Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositär vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositär um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so läd der Depositär alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10007077
Dokumentnummer
NOR12077089
alte Dokumentnummer
N5199012526J
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