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Artikel 2 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 2

Für den Schiffsverkehr auf der Donau können die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines (freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.

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