ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT
Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft
Artikel 34a
Stellt das T1-Verfahren mit aus Drittländern in die Länder eingeführten Waren, die in der Liste des Anhangs VIIIa dieser Anlage aufgeführt sind, ein außergewöhnliches Risiko dar, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.
Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, erfolgt im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens und gilt als gefaßt, wenn nicht spätestens am fünften Werktag nach dem Eingang des Beschlußentwurfes von einer der Vertragsparteien ein Einwand erhoben wird.
Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.
Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt, es sei denn, daß der Gemischte Ausschuß deren Verlängerung beschließt.
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