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Artikel 126 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN

Artikel 126

Die zuständigen Behörden des Abgangslandes können bestimmte Warenkategorien und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

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