HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS
Artikel 125
(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet:
- a) die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;
- b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.
(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L oder Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.
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