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Artikel 121 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VORAUSFERTIGUNG UND FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 121

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke

  1. a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder
  2. b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T 2 L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Behörde, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.

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