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Artikel 35 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Kapitel 5 - Rechtswirkungen

Artikel 35

(1) Die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen.

(2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des T1-Verfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Beweiskraft wie die Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.

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