Artikel 2
(Dieser Artikel enthält nicht die Buchstaben a und b.)
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als
- c) „zuständige Behörden'':
die Zollbehörden oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wird;
- d) „Hauptverpflichteter'':
die Person, die selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung ihren Willen bekundet hat, ein Versandverfahren durchzuführen;
- e) „Beförderungsmittel'': insbesondere
- Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,
- Eisenbahnwagen,
- Wasserfahrzeuge,
- Luftfahrzeuge,
- Behälter im Sinne des Zollabkommens über Behälter;
- f) „Abgangsstelle'':
die Stelle der zuständigen Behörde, bei der das Versandverfahren beginnt;
- g) „Durchgangszollstelle'':
- die Eingangszollstelle im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Abgangs der Waren;
- die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland verläßt;
- h) „Bestimmungsstelle'':
die Stelle der zuständigen Behörde, der die im Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind;
- i) „Stelle der Bürgschaftsleistung'':
die Stelle der zuständigen Behörde, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.
- j) „Binnengrenze'':
die gemeinsame Grenze zweier Vertragsparteien.
Die Waren, die in einem Seehafen einer Vertragspartei verladen und in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen werden, werden als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten, betrachtet, sofern die Verschiffung mit einem einzigen Beförderungspapier erfolgt.
Die Waren, die aus Drittländern auf dem Seeweg eintreffen und in einem Seehafen einer Vertragspartei umgeladen werden, um in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen zu werden, gelten nicht als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten.
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