Artikel 28
(1) Jedes Land kann zulassen, daß die in Artikel 24 genannte Bürgschaft - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines in Anlage II festgelegten Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anlage II festgelegten Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.
(2) Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.
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