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Artikel 16 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für T1-Verfahren zuständigen Dienststellen und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.

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