Artikel 15
(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.
(2) Jedes EFTA-Land kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.
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