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Artikel 15 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.

(2) Jedes EFTA-Land kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

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