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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1987

Artikel 7

Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten Vertrages über Handel und Schiffahrt vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 30. Mai 1975.

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