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Artikel 6 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage II festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ländern mitzuteilen.

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