Artikel 6
Sofern die Anwendung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder bestimmte Beförderungsarten im Rahmen des T 1- oder T 2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte vereinfachen. Derartige Übereinkünfte sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen, die die übrigen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
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