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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1985

Artikel 6

Die während der Laufzeit dieses Abkommens begonnenen und vor dessen Ablauf nicht beendeten Transaktionen werden bis zu ihrer vollständigen Abwicklung fortgesetzt und unterliegen den Bestimmungen dieses Abkommens.

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