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Artikel 7 Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Artikel 7

HAFTUNG

Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.

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