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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kartonagewarenerzeuger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu erfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Etuierzeuger

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006556

Dokumentnummer

NOR12071610

alte Dokumentnummer

N51977155430

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