vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Kartonagewarenerzeuger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat das Anfertigen von folgenden Gegenständen zu umfassen:

  1. a) eines rohen Postkartons aus 40er Braunpappe gestaucht,
  2. b) eines überzogenen Kommerzkartons (Strumpfkarton), Tortenkartons oder Schuhkartons mit Goldrand und Staubblatt,
  3. c) einer Faltschachtel mit Angabe der Art des Verschlusses.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006556

Dokumentnummer

NOR12071607

alte Dokumentnummer

N51977155400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)