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ARTIKEL V Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1975

ARTIKEL V

Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem (Anm.: Richtig: einen) dritten Staat wieder auszuführen.

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