ARTIKEL 76
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt; diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022352
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