ARTIKEL 72
1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022348
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