FINANZIELLE REGELUNGEN
ARTIKEL 64
1. Die Kosten des Sekretariats und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten nach einem Beitragsschlüssel umgelegt, der nach den in der Anlage zu der „Entschließung des OECD-Rates über die Festsetzung des Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Organisation“ vom 10. Dezember 1963 dargelegten Grundsätzen und Vorschriften ausgearbeitet wird. Nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Übereinkommens überprüft der Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel und beschließt einstimmig über etwaige angemessene Änderungen nach Artikel 73.
2. Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Artikel 65 ausgeübten Sondertätigkeiten entstehen, werden auf die an diesen Sondertätigkeiten beteiligten Teilnehmerstaaten in einem Verhältnis umgelegt, das einstimmig zwischen ihnen vereinbart wird.
3. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat nach Maßgabe der von diesem angenommenen Finanzordnung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplanentwurf vor, der den Personalbedarf umfaßt. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit an.
4. Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle sonstigen notwendigen Beschlüsse über die Finanzverwaltung der Agentur.
5. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende jedes Rechnungsjahrs werden Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsprüfung unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022340
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