ARTIKEL 52
1. Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 und des Artikels 65 sind die Beschlüsse, die nach diesem Übereinkommen vom Verwaltungsrat oder von jedem anderen Organ auf Grund einer Aufgabenübertragung durch den Rat gefaßt werden, für die Teilnehmerstaaten bindend.
2. Empfehlungen sind nicht bindend.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098212
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)