ARTIKEL 43
1. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.
2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098208
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