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ARTIKEL 43 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 43

1. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.

2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098208

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