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ARTIKEL 28 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 28

Informationen, die „keinen besonderen Rechtsschutz genießen“, sind Informationen, die nicht Patente, Fabrik- oder Handelsmarken, wissenschaftliche oder Fabrikationsverfahren oder -entwicklungen, Einzelverkäufe, Steuererklärungen, Kundenlisten oder geologische oder geophysikalische Informationen einschließlich Karten darstellen oder sich darauf beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022304

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