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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kerammaler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006385

Dokumentnummer

NOR12071123

alte Dokumentnummer

N51976143490

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Stichworte